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Statuten «Aufrecht Kanton Zürich»

Hier als PDF.

Einleitung: Aus Gründen der sprachlichen Klarheit wird in den folgenden Statuten die männliche Form
verwendet. Selbstverständlich ist die weibliche Form auch stets miteingeschlossen.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Aufrecht Kanton Zürich» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz  in Rümlang. Aufrecht Kanton Zürich ist Aufrecht Schweiz angegliedert. Eine entsprechende Vereinbarung mit Aufrecht Schweiz besteht.

2. Ziel und Zweck

Aufrecht Zürich ist ein politischer Verein mit folgendem Zweck: Menschen, welche seine Werte gemäss dem Positionspapier von Aufrecht Schweiz teilen, in politische Ämter zu führen.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Spenden und Zuwendungen aller Art;
  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Verkäufen;

Die Mittel dienen ausschliesslich und unwiderruflich dem Zweck des Vereins.
Das Geschäftsjahr endet jeweils am Ende des Kalenderjahres.

4. Mitgliedschaft

a) Jeder Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton Zürich
b) Bezirks- und Ortsvereine im Kanton Zürich
Die Aufnahme eines Mitglieds muss vom Vorstand genehmigt werden.

5. Austritt und Ausschluss

5.1.

Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand Aufrecht Zürich erklärt
werden und tritt sofort in Kraft. Bereits einbezahlte Beiträge an den Verein werden nicht
zurückerstattet.

5.2.

Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, wenn es den Mitgliederbeitrag
trotz Mahnung nicht bezahlt hat, dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder wenn andere
wichtige Gründe einen Ausschluss rechtfertigen. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid
an die Mitgliederversammlung weiterziehen. In diesem Fall tritt er erst nach dem Beschluss
der Mitgliederversammlung in Kraft. Es gilt eine 2/3 Mehrheit beim Entscheid.
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Revisionsstelle;

d) das Sekretariat.

7. Die Delegiertenversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen auf elektronischem Weg sind gültig.

Ein Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich einen Antrag stellen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, sowie der Revisionsstelle für zwei Jahre

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

g) Genehmigung des Jahresbudgets;

h) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte;

i) Änderung der Statuten;

j) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

k) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms;

l) Parolenfassung 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden  Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden Mitglieder.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal statt. An ihr werden folgende Geschäfte behandelt:

a) Abnahme des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
b) Jahresbericht des Präsidiums
c) Jahresrechnung, Revisorenbericht
d) Wahlen: Präsidium, Vorstand, Revisoren
e) Mitgliederbeitrag
f) Budget
g) Tätigkeitsprogramm
h) Anträge aus der Versammlung
i) Varia

8. Elektronische oder schriftliche Abstimmung

Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen Folgendes durchführen:

a) eine virtuelle Mitgliederversammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und die Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten.

b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg. Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 6.

9. Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten oder einem Co-Präsidium, bestehend aus zwei Co-Präsidenten.
b) dem Quästor
c) und weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums bzw. Co-Präsidiums selbst.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und verwirklicht den in den Statuten vorgesehenen Zweck des Vereins, inklusive Projekte.

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann jederzeit Mandate vergeben für wichtige Fachstellen (Bsp. EDV, Recht, Buchhaltung, Werbung, Sekretariate).

Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) oder mit geeigneten elektronischen Hilfsmitteln gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter oder eine
juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und zuhanden der Mitgliederversammlung
Bericht erstatten und Antrag stellen.

11. Das Sekretariat

Das Sekretariat betreut die Mitgliederverwaltung und erledigt die vom Vorstand zugewiesenen
Aufträge. Das Sekretariat wird nach Bedarf honoriert.

12. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und einem Mitglied des
Vorstandes.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, jede persönliche Haftung ist
ausgeschlossen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Bezirksvereine / Aufrecht Schweiz.

Die Bezirksvereine haben / Aufrecht Schweiz hat das Recht einen neuen kantonalen Verein zu gründen, wenn sich ein kantonaler Verein auflöst.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 17. April 2024 und wurden an der Delegiertenversammlung
vom 15. November 2024 beschlossen.

Rümlang, 15.11.24

Katrin Cryer
Co-Präsidentin Aufrecht Zürich

Co-Präsident Aufrecht Zürich
Patrick Kohler