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Statuten «Aufrecht Kanton Zürich»

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1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Aufrecht Kanton Zürich», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Dübendorf. Aufrecht Zürich ist Aufrecht Schweiz angegliedert. Eine entsprechende Vereinbarung mit Aufrecht Schweiz besteht.

2. Ziel und Zweck

Der Verein Aufrecht Zürich (Kurzform) hat den Zweck Menschen, welche seine Werte gemäss dem Positionspapier von Aufrecht Schweiz teilen, in politische Ämter zu führen.

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und vertritt keine Partikularinteressen. Er verfolgt keine kommerziellen Ziele.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Spenden und Zuwendungen aller Art;
  • Mitgliederbeiträge aus Aufrecht Schweiz;
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Verkäufen;

Die Mittel dienen ausschliesslich und unwiderruflich dem Zweck des Vereins.
Das Geschäftsjahr endet jeweils am Ende des Kalenderjahres.

4. Mitgliedschaft

a) Mitglieder sind jeweils Bezirke des Kanton Zürich und Wahlkreise der Stadt Zürich, welche einen Delegierten senden, unabhängig davon, ob diese als Verein oder als Sektion konstituiert sind. Sie wählen unter sich einen kantonalen Vorstand von mindestens 3 Mitgliedern. Es ist also ein Delegierten-Verein.

b) Delegierte, sowie Nicht-Delegierte können zu Vorständen gewählt werden.

5. Austritt und Ausschluss

Wenn es ernsthafte Konflikte mit einem Delegierten gibt, kann der Vorstand mit 2/3 Mehr der Delegierten den entsprechenden Wahlkreis auffordern einen anderen Vertreter zu delegieren.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Delegiertenversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Revisionsstelle;

d) das Sekretariat.

7. Die Delegiertenversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie besteht aus den Delegierten der Bezirke und Wahlkreise.

Zur Delegiertenversammlung werden die Delegierten vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen auf elektronischem Weg sind gültig.

Ein Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand schriftlich die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder (Delegierte) können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Delegiertenversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Delegiertenversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung;

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle je für ein Jahr;

f) Wahl des Delegierten für Aufrecht Schweiz;

g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, im Rahmen zusätzlicher Beiträge für den Kanton;

h) Genehmigung des Jahresbudgets;

i) Beschlussfassung über weitere von den Delegierten oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte;

j) Änderung der Statuten, in Absprache mit Aufrecht Schweiz;

k) Kenntnisnahme, bzw. Entscheid über Ausschlüsse von Delegierten;

l) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms;

Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Stimmrecht haben Delegierte und Vorstände.

Die Delegierten fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden und werden Aufrecht Schweiz vorgelegt.

Arbeitssitzungen: (Parolenfindung, betriebliche Organisation, etc.) und Zoom-Calls können kurzfristig über Terminvereinbarungen einberufen werden.

8. Elektronische oder schriftliche Abstimmung

Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Delegiertenversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen Folgendes durchführen:

a) eine virtuelle Delegiertenversammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und die Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten.

b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg.

Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 7.

9. Der Vorstand

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und verwirklicht den in den Statuten vorgesehenen Zweck des Vereins, inklusive Projekte.

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.

Der Vorstand kann jederzeit Mandate vergeben für wichtige Fachstellen (Bsp. EDV, Recht, Buchhaltung, Werbung, Sekretariate).

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) oder mit geeigneten elektronischen Hilfsmitteln gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Ämterkumulation: sobald die Zahl von zwei Ämtern überschritten wird, muss ein Amt abgegeben werden und vom entsprechenden Verein ein weiterer Delegierter gestellt werden. Bsp. Delegation in Wahlkreis- und Kantonsleitung schliesst Vorstand in der Gemeindeleitung aus oder Delegation in der Kantons- und nationalen Leitung schliesst Vorstand in Wahlkreis- und Gemeindeleitung aus.

10. Die Revisionsstelle

Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und Antrag stellen.

11. Das Sekretariat

Das Sekretariat betreut die Mitgliederverwaltung und erledigt die vom Vorstand überwiesenen Aufträge. Das Sekretariat wird nach Bedarf honoriert.

12. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Delegierten und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten einer ordentlichen oder ausserordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an Aufrecht Schweiz.

Aufrecht Schweiz hat das Recht einen neuen kantonalen Verein oder eine entsprechende Sektion zu gründen, wenn sich ein kantonaler Verein auflöst.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 17.05.2023 und wurden an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 06.12.2023 beschlossen.

 

Rümlang, 06.12.2023

Katrin Cryer
Co-Präsidentin Aufrecht Zürich

Patrick Kohler
Co-Präsident Aufrecht Zürich